Eine gewerbefreundliche Vorlage

§ 10: A. Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
B. Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Durch den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) wird ein wichtiger Grundstein auf dem Weg zur Harmonisierung des Beschaffungsrechts in der Schweiz gelegt.

Roland Goethe

Roland Goethe, Landrat Gemeinde Glarus

Die durch die Kantone erarbeitete IVöB 2019 führt zu einer weitgehenden Vereinheitlichung der Vorschriften im kantonalen Beschaffungsrecht und damit zu Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit.

Paradigmenwechsel

Der vom Gewerbe schon lange geforderte Wechsel von einem reinen Preiswettbewerb hin zu einem Qualitätswettbewerb wird im neuen Gesetz vollzogen. Damit hat das Qualitätskriterium an Bedeutung gewonnen und wird als verbindliches Zuschlagskriterium dem Preis gleichgestellt. Ebenfalls können weitere «weiche» Zuschlagskriterien berücksichtigt und gewichtet werden (Art. 29 EG IVöB).

Die FDP hat sich im Landrat erfolgreich für zwei weitere Kriterien, die Einführung einer Preisniveauklausel und die Verlässlichkeit des Preises, eingesetzt (Art. 5 EG IVöB). Mit diesen kann einer Benachteiligung von einheimischen Unternehmen gegenüber der im günstigeren Ausland ansässigen Konkurrenz entgegengetreten werden. Ebenfalls ergibt sich eine vollständige Harmonisierung mit dem Bundesgesetz, in welchem diese Kriterien bereits aufgenommen wurden. Auch haben acht von elf Kantonen, welche der IVöB bereits beigetreten sind, dem Preisniveau-Kriterium zugestimmt.

Die FDP empfiehlt Ihnen, dem Beschluss über den Beitritt zur IVöB 2019 und dem Einführungsgesetz EG IVöB mit den beiden Zusatzkriterien, wie vom Landrat vorgeschlagen, zuzustimmen, um die einheimische Produktion, die KMU, das Gewerbe und die Arbeitsplätze zu unterstützen.

Aus dem Friisinn 2023.