Statuten

FREISINNIG-DEMOKRATISCHE PARTEI Glarus-Süd

Name und Zweck

 
Die Freisinnig-Demokratische Partei Glarus-Süd (FDP) ist eine Sektion der Frei­sinnig- Demokratischen Partei des Kantons Glarus und ist damit der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz angeschlossen.

Sie bezweckt den Zusammenschluss aller liberal gesinnten Schweizerbür­ger beiderlei Geschlechts aus allen Volksschichten von Glarus-Süd. Sie fördert die aktive Mitarbeit und Teilnahme am öffentlichen Leben.

 

Ziele

 

Die FDP setzt sich ein für:

  • Eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft;
  • Achtung der Menschenrechte und der Rechtsgleichheit;
  • Soziale Sicherheit;
  • Mitwirkung aller Bürger an der Gestaltung ihrer Lebensbereiche;
  • Respektierung der gesellschaftlichen Minderheiten und Erhaltung der kulturellen Vielfalt;
  • Erhaltung einer intakten Umwelt.

 

Rechtsform


Die Freisinnig-Demokratische Partei Glarus-Süd ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ffZGB, mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.

 

Aufgaben der Partei


Sie bestehen darin, die Mitglieder über politische Geschäfte zu informie­ren und bei Abstimmungen, bei Gemeindeversammlungen, etc. im Sinne der Partei-Beschlüsse zu wir­ken und sich aktiv einzubringen, sowie bei Wahlen mit geeigneten Nominationen eine möglichst hohe Vertretung in den Behörden zu erwirken.

 

Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied der FDP Glarus-Süd können stimmberechtigte Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger werden, die sich zu den vorstehenden Grundsätzen bekennen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegen einen ab­weisenden Beschluss steht der Rekurs an die Parteiversammlung offen.

Wer einer anderen, politischen Partei angehört, kann grundsätzlich nicht gleichzeitig Mitglied der FDP sein.

 

Verlust der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand;
  • durch Ausschluss;
  • bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach erfolgloser Mahnung

 Über einen Ausschluss-Antrag, der in der Traktandenliste enthalten sein muss, entscheidet die Parteiversammlung endgültig. Der Ausschluss muss nicht begründet werden. Er ist jedoch der kantonalen Parteileitung zu melden.

 

Sympathisanten


Personen, die Interesse an der Parteiarbeit der FDP bekunden, können als Sympathisanten betrachtet werden. Sie können an Partei-Veranstaltun­gen teilnehmen, verfügen aber über kein Stimmrecht. Die Bezahlung ei­nes Beitrages ist für Sympathisanten freiwillig.

 

Organisation


Die Organe der Partei sind:

  • die Parteiversammlung;
  • der Vorstand;
  • der erweiterte Vorstand;
  • die Delegierten
  • die Rechnungsrevisoren

Parteiversammlung


Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist in allen Fragen zuständig, deren Behandlung und Erledigung nicht ausdrücklich in die Kompetenz des Vorstandes oder anderer Organe fallen. In ihre Be­fugnisse gehören insbesondere: Entscheidung über Wahlkandidaturen und die Herausgabe der Parteiparole bei wichtigen Abstimmungen.

Die Parteiversammlung tritt einmal im ersten Semester des Jahres als ordentliche Hauptversammlung zur Behandlung der Jahresgeschäfte zusammen.

Im Einzelfall und ohne Präjudiz kann die Parteiversammlung Kompetenzen an den Vorstand delegieren.

Bei Parteibeschlüssen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen entscheidet nur im ersten Wahlgang das absolute Mehr. Danach scheidet bei jedem Wahl­gang der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus, bis noch zwei üb­rig bleiben. Auch unter diesen beiden entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Versammlungsleiter den Stichentscheid.

1/5 der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.

Die Parteiversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder verlangt wird.

Die Einladung zur Parteiversammlung wird mindestens 14 Tage im vor­aus versandt. Der Einladung ist eine Traktandenliste beizulegen. An der Versammlung darf nur über traktandierte Geschäfte Beschluss gefasst werden.

 

Anträge von Mitgliedern


Anträge von Mitgliedern sind dem Präsidenten rechtzeitig einzureichen, sodass dem Vorstand genügend Zeit zur Stellungnahme bleibt. Diese An­träge sind an einer der nächsten Parteiversammlungen zu behandeln.

 

Hauptversammlung


Sie umfasst:

  • Jahresbericht des Präsidenten;
  • Kassabericht und Revisorenbericht:
  • Finanzkompetenz Vorstand
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
  • Jahresprogramm
  • Wahl des Präsidenten, des Vorstandes, der Delegierten und der zwei Rechnungsrevisoren für eine vier­jährige Amtsdauer;
  • Ersatzwahlen während der Amtsdauer
  • Statutenänderung (mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder). Die Abänderungsvorschläge müssen jedoch den Mitgliedern mit der Einla­dung zu der betreffenden Versammlung im Wortlaut unterbreitet werden.
  • Behandlung von Anträgen und Rekursen.

Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Protokollführer, dem Kassier und den Beisitzern.

Der Präsident wird durch die Versammlung gewählt. Im übrigen konstituiert und organisiert sich der Vorstand selbst.

 

Erweiterter Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem gewählten Vorstand und allen gewählten Behördenmitgliedern unserer Sektion Glarus-Süd zusammen und tagt, wenn nötig, mindestens 1 mal jährlich oder wenn es mindestens 5 Mitglieder verlangen.

 

Vertretung nach aussen

 

Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem Vorstandsmitglied vertreten die Partei nach aussen. Sie führen Kollektivunterschrift.

 

Rechnungswesen


Zur Deckung der Verbindlichkeiten der Partei wird ein jährlicher Mitglie­derbeitrag erhoben.

Für die Verbindlichkeiten haftet die Partei nur mit ihrem Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Das Rechnungs­jahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

Rechnungsrevisoren

 

Die Jahresrechnung wird durch zwei Rechnungsrevisoren geprüft. Sie er­statten Bericht und Antrag an die Hauptversammlung.

 

Schlussbestimmungen


Diese Statuen wurden durch die Gründungsversammlung vom 27. Juni 2007 genehmigt und treten am 1. Juli 2007 in Kraft.

 

Luchsingen, den 27. Juni 2007

 

FDP Glarus-Süd