§ 10: A. Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) B. Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Durch den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) wird ein wichtiger Grundstein auf dem Weg zur Harmonisierung des Beschaffungsrechts in der Schweiz gelegt.
§ 11: Memorialsantrag Veranlagung von Runsenkorporationsmitgliedern
Runsenkorporationen sind im Kanton Glarus verbreitet und dienen als einfaches Instrument der fairen Finanzierung zum Schutz vor den Auswirkungen eines Schadenereignisses durch eine Runse, nach dem Prinzip und Rechtsgleichheitsgebot, dass wer mehr profitiert, auch mehr bezahlt.
§ 12: A. Änderung des Steuergesetzes B. Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden
Die Landsgemeindevorlage «Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden» (§ 12B), wie sie vom Landrat zur Annahme empfohlen wird, schafft ein stabiles Fundament für einen starken Kanton und drei starke Gemeinden.